§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „UN-Konventionell – Netzwerk für Sozialraum-Arbeit e. V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V“. Der Sitz des Vereins ist Bamberg. 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Pflege eines bundesweiten Netzwerkes „Sozialraum-Arbeit“. Ziel ist die Förderung der Umsetzung der UNKonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Dafür sind ausschließende und diskriminierende Strukturen im Gemeinwesen abzubauen und durch die Förderung einer bürgerschaftlichen Kultur der Vielfalt die volle und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu erreichen. Der Fokus des Netzwerkes liegt auf den Schwerpunkten Arbeit, Bildung, Wohnen und Freizeit. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Entwicklung und stetige Fortführung sowohl eines sozialraumorientierten Konzeptes als auch eines darin verankerten methodischen Instrumentariums;
  • den Aufbau einer partnerschaftlichen Kommunikationsstruktur zur Stärkung der Kooperation und des gegenseitigen Austausches und Bündelung der Ressourcen der Netzwerkpartner;
  • die Festlegung von Qualitätsstandards sowie die wissenschaftliche und fachliche Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Bildungseinrichtungen zur Weiterentwicklung des Diskurses über die Gestaltung und Durchsetzung von Inklusionsprozessen in der Arbeitswelt und in den anderen gesellschaftlichen Systemen;
  • gezielte Maßnahmen gegenüber den Entscheidungsträgern (Politik, Leistungsträger, Behörden etc.), um diese für die gesellschaftliche Innovationskraft und Tragweite des Konzeptes zu sensibilisieren;
  • die Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen relevanten Arbeitsgemeinschaften, Organisationen und Interessenvertretungen, sowohl im Inland als auch im Ausland, sowie deren Beratung in Zusammenhang mit inklusionsbezogenen Themen;
  • die Initialisierung und Auswertung von Modellprojekten;
  • die Gestaltung von Fortbildungsangeboten;
  • geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung im Gemeinwesen durch die öffentliche Thematisierung des Projektes einer inklusiven Gesellschaft (Organisation von Tagungen, Erarbeiten von Stellungnahmen, Positionspapieren,wissenschaftlichen Beiträgen etc.);
  • die nachhaltige Förderung von zivilgesellschaftlichem Engagement im Gemeinwesen und von bürgerschaftlichen Netzwerken zur Sensibilisierung einer partizipativen Kultur der Vielfalt.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der natürlichen oder juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Über die Anpassung der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung, ebenso über das zusätzliche Erheben von Umlagen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Absendung der elektronischen Post folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Begrüßung, Bekanntgabe der Tagesordnung
  2. Bericht des 1. Vorsitzenden
  3. Bericht des Schatzmeisters
  4. Bericht des Kassenprüfers
  5. Aussprachen
  6. Wahl eines Wahlvorstandes (falls erforderlich)
  7. Entlastung des Vorstandes (falls erforderlich)
  8. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer (falls erforderlich)
  9. Sonstiges, Anträge und Anregungen

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer einen Wahlvorstand. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Von diesen vertreten jeweils zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Vereinsregister werden die 1. und 2. Vorsitzenden und der Schatzmeister eingetragen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung, die Erstellung eines Jahresberichts, die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied des Vorstandes übernimmt die Funktion des Schriftführers. 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Assistenz zur Selbstbestimmung oder Bildung von Menschen mit Behinderungen. 

§ 15 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, wenn sie zur Anmeldung beim Amtsgericht oder zum Erlangen der Gemeinnützigkeit notwendig sind.

Anmerkung

Um die Satzung leicht lesbar zu gestalten, wurde auf eine sprachliche Differenzierung zwischen weiblichen und männlichen Personen verzichtet. Es sind jeweils beide Geschlechter gemeint.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Hamburg, den 21.04.2010

Änderung des § 12; von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen;
Kassel, den 15.11.10